Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Dibau GmbH

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Unsere Lieferungen erfolgen nur auf Grund nachstehender Bedingungen. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Liefer- und Zahlungsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Mündliche Abreden bestehen nicht. Nebenabreden und Änderungen sollen in Textform fixiert werden. Abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich; sie gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung unsererseits, selbst wenn sie uns bekannt sind.

1.4 Ansprüche des Bestellers können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
2.2 Bestellungen sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Abänderungen der von uns erfolgten Auftragsbestätigung sowie sonstigen Abmachungen und mündlichen Abreden werden von uns ebenfalls schriftlich bestätigt.
2.3 Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen sind nur maßgeblich, wenn nicht ausdrücklich auf Abweichungen hingewiesen wird. Sollten sich produktionsbedingt oder aus sonstigen Gründen Änderungen von in den Katalogen und Prospekten angegebenen Maßen, Gewichten, Abbildungen oder Zeichnungen ergeben, so wird der Besteller in einem verbindlichen Angebot auf die relevanten Änderungen hingewiesen. Nimmt er dieses Angebot durch schriftliche Erklärung an, sind allein die geänderten Leistungsangaben verbindlich. Es bedarf keiner weiteren schriftlichen Bestätigung nach § 2.2. Als Annahme dieses Angebots gilt, wenn der Besteller binnen drei Wochen ab Zugang des geänderten Angebotes keine Ablehnung erklärt, wenn er bei Beginn der Frist auf die vorgesehen Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wurde. Geringfügige Abweichungen von den Leistungsangaben sind als vertragsgemäß hinzunehmen, sofern sie den vertragsmäßigen Gebrauch der Sache nicht beeinträchtigen. Diese Abweichungen bedürfen keiner Mitteilung. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen- und  Schreibfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.
2.4 Der Besteller übernimmt für die Verbindlichkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu senden.
2.6 Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

§ 3 Umfang der Lieferung

3.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder das angenommene verbindliche Angebot gemäß § 2.3 maßgebend.

3.2 Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren etc.) gelten die allgemeinen Vorschriften EN 292-1, EN 292-2, EN 294 und EN 811, soweit sie Ausführung und Leistung betreffen.

3.3 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

4.2 Die von uns gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Der Liefertermin bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.

4.3 Wenn wir an der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhergesehenen Ereignissen mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen gehindert werden, die wir bzw. unsere Unterlieferer oder Subunternehmer auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen durch bspw. Feuer, Wasser und Maschinenschäden, oder durch höhere Gewalt wegen bspw. Streik, Aussperrung, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns verschuldet herbeigeführt worden sind,  Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk oder beim Unterlieferer sowie Verzug desselben oder notwendige Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse verlängert sich die Lieferzeit um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ein- oder Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Der Besteller wird über solche Verlängerungen der Lieferzeit schriftlich oder in Textform informiert.

Ist bei einem Liefertermin dieser um mehr als 4 Wochen überschritten und ist das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt wegen des nicht erfüllten Teils des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Besteller einen verbindlichen Liefertermin vereinbart, so ist er zum sofortigen Rücktritt berechtigt, wenn die fristgerechte Leistung für ihn wesentlich ist.

4.4 Wir haften bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit unsererseits oder unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruht der Eintritt des Verzuges auf leichter Fahrlässigkeit, so haften wir nicht für die aus dem Verzug resultierenden Schäden. Satz 2 gilt nicht, wenn ein verbindlicher Liefertermin für die Leistung vereinbart wurde; in diesem Fall haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

Unsere Haftung ist im Falle des Verzuges auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt maximal 5% des Nettokaufpreises. Diese Begrenzung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht wenn der Eintritt des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

4.5 Die Rechte des Bestellers gem. § 8 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

5.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

5.4 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  1. die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
  2. wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
  3. seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
  4. der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

6.2 Beim Versendungskauf nach Ziffer 5.1 trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.

6.3 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

6.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

6.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist nur bei unbestrittenen, oder rechtlich festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie bei Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis wegen einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes oder bei Fertigstellungskosten zulässig, ebenso die Aufrechnung mit solchen. Im Falle von Mängelbeseitigungskosten oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben Vertragsverhältnis steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der einbehaltene Betrag nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

6.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.4 Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in 7. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 7.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Gewährleistung, Sachmängel

8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, soweit gesetzlich keine längere Frist zwingend vorgesehen ist. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

8.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn dem Besteller nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

8.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung angemessen mindern. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialaufwendungen tragen wir, soweit die Beanstandung berechtigt ist, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sein denn, die Verbringung war mit uns vereinbart.

8.4 Beruht ein Mangel auf unser Verschulden, kann der Besteller unter den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

8.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden nach unsere Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.

8.6 Wir haften nicht für Mängel in Folge von unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter oder unsachgemäßer Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, natürlichem Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, , ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8.7 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, sobald der Besteller oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten - auch zur Inbetriebnahme- ohne unsere schriftliche Genehmigung vornehmen, es sei denn, wir sind mit der Vornahme der Nachbesserung in Verzug oder haben diese unberechtigterweise abgelehnt.

§ 9 Schutzrechte

9.1 Wir stehen dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

9.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf eigene Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

9.3 Bei Rechtsverletzungen durch uns gelieferte Produkten anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Besteller geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 10 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

10.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe dieses §10 eingeschränkt.

10.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

10.3 Soweit wir gem. § 10.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10.5 Die Einschränkungen dieses §10 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

11.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Werk in Deining.

11.2 Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

11.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 12 Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so schreiben wir dem Besteller den Rechnungsbetrag abzüglich 10% für Prüf- und Hantierungskosten und entgangenen Gewinn gut. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 13 Sonstiges

13.1 Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

13.2 Soweit der Vertrag oder diese Liefer- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.